Elektromobilität für Unternehmen

 

Die Anforderungen an Mobilität im unternehmerischen Alltag steigen stetig: steigende Kosten, steuerliche Belastungen und der Wunsch nach zukunftsfähigen Lösungen.
Elektrofahrzeuge bieten Unternehmen aktuell deutliche steuerliche Vorteile, insbesondere im Jahr der Anschaffung.

Nachfolgend finden Sie eine übersichtliche und rechtlich korrekte Zusammenfassung, die Ihnen bei Ihrer Entscheidung hilft.

 

Abschreibung im ersten Jahr – der größte Vorteil

75 % Abschreibung im Jahr der Anschaffung

Unternehmen können beim Kauf eines rein elektrischen Fahrzeugs (BEV) einen besonders hohen Teil der Anschaffungskosten bereits im ersten Jahr steuerlich geltend machen.

Voraussetzungen:

Die staatliche Förderung für reine Elektrofahrzeuge ist gestaffelt nach Einkommen und Kinderzahl.

  • Reines Elektrofahrzeug (kein Hybrid)
  • Kauf des Fahrzeugs (kein Leasing)
  • Kauf des Fahrzeugs (kein Leasing)
  • Anschaffung im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum (ab 01.07.2025)

Wirkung:

  • Bis zu 75 % der Netto-Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden
  • Dadurch reduziert sich der steuerpflichtige Gewinn erheblich
  • Ergebnis: deutlicher Liquiditätsvorteil im ersten Jahr

Beispiel:

  • Netto-Kaufpreis: 40.000 €
  • Abschreibung im ersten Jahr (75 %): 30.000 €
  • Diese 30.000 € gelten als Betriebsausgaben

Hinweis: Es handelt sich nicht um eine Auszahlung, sondern um eine steuerliche Entlastung durch Abschreibung.

1. Umsatzsteuer & Abschreibungsbasis

  • Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen
  • Abschreibung erfolgt auf den Netto-Kaufpreis
  • Die Umsatzsteuer wird separat als Vorsteuer geltend gemacht
  • Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen:
  • Abschreibung auf den Bruttokaufpreis

 

2. Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung

Wird das Firmenfahrzeug auch privat genutzt, gelten folgende Regelungen:
  • Elektrofahrzeuge bis 100.000 € Bruttolistenpreis: 0,25 % geldwerter Vorteil pro Monat
  • Elektrofahrzeuge über 100.000 €: 0,5 %
  • Verbrenner: 1 % pro Monat

 

Das macht Elektrofahrzeuge besonders attraktiv für Geschäftsführer, Führungskräfte und Mitarbeitende.

1, Kfz-Steuerbefreiung

Reine Elektrofahrzeuge sind:

  • bis zu 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit
  • bei Erstzulassung bis spätestens 31.12.2030
  • Verbrenner sind vom ersten Tag an steuerpflichtig

 

2. THG-Quote

Unternehmen können für jedes Elektrofahrzeug jährlich eine THG-Prämie erhalten.
Je nach Markt und Anbieter:

  • ca. 100–300 € pro Fahrzeug und Jahr
  • Die Abwicklung erfolgt digital über externe Anbieter

 

3. Keine BAFA-Kaufprämie für Unternehmen

  • Der frühere Umweltbonus (BAFA) wurde eingestellt
  • Für Unternehmen gibt es aktuell keine direkte staatliche Kaufprämie
  • Die Förderung erfolgt ausschließlich über steuerliche Instrumente

 

4. Fazit für Unternehmen

Elektromobilität ist für Unternehmen aktuell besonders attraktiv, weil sie:
  • im ersten Jahr außergewöhnlich hohe steuerliche Entlastung ermöglicht
  • die Liquidität schont
  • laufende Kosten reduziert
  • und gleichzeitig eine zukunftssichere Mobilitätslösung bietet

Die Entscheidung für ein Elektrofahrzeug ist weniger eine Frage der Emotion – sondern zunehmend eine wirtschaftlich sinnvolle Investition.

Persönliche Beratung

Gerne prüfen wir gemeinsam:

  • welche Fahrzeuglösung zu Ihrem Unternehmen passt
  • wie die steuerlichen Vorteile optimal genutzt werden können
  • und welche Modelle von VW Nutzfahrzeuge oder Škoda für Ihren Bedarf geeignet sind

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie transparent, individuell und praxisnah.

Weiter Informationen finden Sie auf den folgenden Links:

Wachstumsbooster zur Stärkung des Standorts Deutschland

E-Auto-Förderung 2026: Bis zu 6000 Euro Zuschuss

Elektromobilität: Beschleunigte Abschreibung für Unternehmen

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Versteuerung von Dienstwagen mit Elektro-Antrieb: Kaufprämien und Steuervorteile

Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert: Bundesregierung stärkt den Automobilstandort Deutschland

Lohnsteuer: E-Fahrzeuge und Turboabschreibung

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* Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren WLTP (World Harmonised Light Vehicles Test Procedure) gemäß Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) ermittelt. Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Pkw hängen auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren ab. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen. Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch, den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und ggf. zum Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen sowie bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) unentgeltlich erhältlich ist oder unter www.dat.de/co2 abrufbar ist.

¹ Es werden nur die CO2-Emissionen angegeben, die durch den Betrieb des PKW entstehen. CO2-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des PKW sowie des Kraftstoffes bzw. der Energieträger entstehen oder vermieden werden, werden bei der Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß WLTP nicht berücksichtigt.

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